Zunächst etwas Grundlegendes:
Scheinselbsständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung (hier mit pw promotion) Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen (z.B. Lancaster) erbringt, tatsächlich aber nichtselbsständige Arbeiten in einem arbeitsverhältnis leistet. Dies hat zur Folge:
1. Sozialversicherungsbeiträge müssen bezahlt werden.
2. Lohnsteuerpflichten sind zu erfüllen.
Geprüft werden Sie hier von der BfA.
Das Verfahren läuft dann wie folgt ab:
Im Vordergrund stehen die Merkmale einer selbsständigen Tätigkeit, der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, inwiefern ein unternehmerische Risiko getragen wird und unternehmerische Chancen wahrgenommen werden.
Merkmale der Selbsständigkeit sind unter anderem:
1. Einkaufs- Verkaufspreise, Warenbezug
2. Personalabteilung
3. Einsatz von Kapital und eigenen Arbeitsgeräten
4. Entscheidung über Preise
5. eigene Kundenaquisition
6. Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt
Merkmale von Scheinselbsständigkeit sind:
Grundelegend gilt: eine abhängige Beschäftigung liegt vor, ob sich eine persönliche Abhängigkeit vim Arbeitgeber feststellen läßt.
1. Das Unternehmen besitzt kein Firmenschild
2. Es sind keine Geschäftsräume vorhanden
3. Kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten
4. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf
5. keine regelmäßig Beschäftigten
6. Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (mehr als 5/6 des Gesamtumsatzes = wesentlich)
7. Auftraggeber hat Beschäftigte, die selbe Arbeiten wie der Selbsständige verrichten.
8. Kein eigenes unternehmerisches Handeln
9. Selbsständiger war vorher beim Auftraggeber angestellt und hat diese Arbeiten verrichtet.
Wichtig: sollte Scheinselbsständigkeit festgestellt werden, hat man alle Rechte und Pflichten eines abhängigen Beschäftigten zu erfüllen.
Zusätzliche Infos erhalten Sie von Ihrem Steuerberater, oder Ihrer zuständigen IHK!
Gruß
Fabian Dahmen |